Fährtenhundprüfung Stufe 1 (FH 1)
1. Zulassungsbestimmungen
Zur Ablegung dieser Prüfung ist Vorbedingung, dass der betreffende Hund mindestens
achtzehn Monate alt ist und die VDH-BH/VT - Prüfung abgelegt und bestanden hat.
2. Leistungen in der Fährtenarbeit
Der Hund hat seine Fährtensicherheit auf einer mindestens 1.200 Schritt langen und
mindestens drei Stunden alten Fremdfährte, die sechs dem Gelände angepasste rechte Winkel
aufweisen muss und mindestens zweimal von einer frischeren Fremdfährte an geräumig
auseinander liegenden Punkten geschnitten wird, zu zeigen. Auf der Fährte liegen in
unregelmäßigen Abständen vier mit der Witterung des Fährtenlegers gut versehene
Gegenstände, die der Fährtenleger mindestens 30 Minuten vorher in der Tasche trug.
Innerhalb einer Fährte müssen unterschiedliche Gegenstände verwendet werden. (Material:
z.B. Leder, Textilien, Holz). Die Gegenstände müssen maximal eine Länge von ca. 10 cm,
eine Breite von 2 - 3 cm, eine Dicke von 0,5 - 1 cm aufweisen, und dürfen sich in der Farbe
nicht wesentlich vom Gelände abheben. Alle Gegenstände sind mit Nummern zu versehen,
und zwar so, dass die Nummern der Startschilder mit den Nummern der Gegenstände
übereinstimmen. Diese Gegenstände sind vom Hund zu finden und aufzunehmen oder zu
verweisen.
Vor Beginn der Übung hat der HF dem Richter zu melden, ob sein Hund den
Gegenstand aufnimmt oder verweist.
Beides zusammen, also Aufnehmen und Verweisen, ist fehlerhaft. Es werden nur solche
Gegenstände bewertet, die der Meldung des HF (Aufnehmen oder Verweisen) entsprechen.
Der HF lässt den Hund nach seiner Wahl frei oder an der Fährtenleine fährten.
Die Fährtenleine darf, wenn sie vom HF nicht aus der Hand gelassen wird, durchhängen.
3. Das Legen der Fährten
Der dem Hund fremde Fährtenleger erhält vom LR bzw. Fährtenbeauftragten eine
Geländeskizze ausgehändigt. Der LR/Fährtenbeauftragte beschreibt ihm anhand von
Geländemerkmalen, wie einzeln stehende Bäume, Leitungsmasten, Hütten usw. - die zu
gehende Fährte. Vor dem Abgang zeigt der Fährtenleger dem Richter vier Gebrauchsgegenstände. Die Abgangsstelle der Fährte muss gut gekennzeichnet sein durch ein
Schild, welches links von der Abgangsstelle in den Boden gesteckt wird und dort während der
Fährtenarbeit verbleiben muss. Nachdem der Fährtenleger am Abgang der Fährte einige Zeit
verweilt hat, geht er den vom LR vorgeschriebenen Weg.
Die Gegenstände sind in unregelmäßigem Abstand auf die Fährte zu legen. Der erste
Gegenstand darf nicht unter zweihundertfünfzig Schritt von der Abgangsstelle entfernt liegen.
Der vierte und letzte Gegenstand wird am Schluss der Fährte abgelegt. Gegenstände auf den
Winkel oder in dessen unmittelbare Nähe zu legen ist nicht erlaubt. Die Gegenstände sollen
nicht neben, sondern auf die Fährte gelegt werden. Die Stellen, wo die Gegenstände
niedergelegt werden, bezeichnet der Fährtenleger in der Skizze mit einem Kreuz.
Es ist streng darauf zu achten, dass die Fährte auf wechselndem Boden über eine begangene
feste Straße gelegt wird. Die Fährte muss so gelegt werden, dass sie der Wirklichkeit
entspricht. Jedes Schema ist zu vermeiden.
Dreißig Minuten nach Beendigung des Fährtenlegens erhält eine zweite, dem Hund fremde
Person, den Auftrag, von einer vom Richter anzugebenden Stelle die Fährte durch eine
Verleitungsfährte zweimal (nicht im ersten oder letzten Schenkel) zu schneiden.
4. Das Ausarbeiten der Fährte
Der Hund soll an der Abgangsstelle ausgiebig Witterung nehmen können. Er muss so
ausgebildet sein, dass er ruhig, möglichst ohne Einwirkung des HF (zugelassen ist das Hörz.
„Such“) die Fährte aufnimmt. Auf keinen Fall soll der HF mit der Hand den Drang zum
Vorwärtsstürmen wecken. Hat der HF den Eindruck, dass der Hund die Fährte nicht richtig
aufgenommen hat, so steht es ihm frei, den Hund nochmals anzusetzen, aber nur, wenn dieser
nicht weiter als 15 Schritte von der Abgangsstelle entfernt war. Hierfür erfolgt ein
Pflichtentwertung von 4 Punkten.
Die Fährte soll ruhig ausgearbeitet werden, so dass der HF im Schritt folgen kann. Stößt der
Hund auf einen Gegenstand, so hat er ihn sofort aufzunehmen oder überzeugend zu
verweisen. Das Verweisen kann sitzend, liegend oder stehend geschehen. Der HF hat sich
sofort zu seinem Hund zu begeben und den Gegenstand nach Hochheben an sich zu nehmen.
Der HF lobt den Hund und lässt ihn weiter fährten. Stößt der Hund auf der Fährte auf einen
Gegenstand, der nicht vom Fährtenleger ausgelegt wurde, so darf er ihn weder aufnehmen
noch verweisen. Wenn der Hund von der Fährte auf die Verleitungsfährte überwechselt und
dieser etwa 25 Schritt weit folgt, muss die Fährtenarbeit abgebrochen werden.
Fährtenhundprüfung Stufe 2 (FH 2)
1. Allgemeines
Es ist darauf hinzuweisen, dass es sich auch bei der Fährtenhundfährte Stufe 2 um eine
Prüfungsart handelt, die im wesentlichen von Sporthunden zu bewältigen ist. Besondere
Ansprüche, die aus dem Bereich des Diensthundewesens herrühren können, sind nicht zu
stellen.
Es ist zwingend, dass es sich bei den Fährtenlegern um verantwortungsbewusste Personen
handelt, die im Vorfeld eine besondere Schulung genossen haben.
Da der LR bei der Art der Prüfung im Regelfall nicht mitgehen kann, sind Fährtenskizze etc.
vom Fährtenleger zu erstellen. Er hat auch darauf zu achten, dass die Verleitungsfährte
ordnungsgemäß 30 Minuten vor Ausarbeitung gelegt wird.
2. Zulassungsbestimmungen
Zur Ablegung dieser Prüfung ist Vorbedingung, dass der betreffende Hund mindestens 20
Monate alt ist und die Fährtenhundprüfung Stufe 1 abgelegt und bestanden hat.
3. Leistungen in der Fährtenarbeit
Der Hund hat seine Fährtensicherheit auf einer mindestens 1.800 Schritte langen und
mindestens drei Stunden alten Fremdfährte, die sieben dem Gelände angepasste Winkel,
davon mindestens 2 spitze Winkel und einen Bogen aufweisen muss. Die Fährte wird
mindestens zweimal von einer frischeren Fremdfährte an geräumig auseinander liegenden
Punkten geschnitten.
Auf der Fährte liegen in unregelmäßigen Abständen sieben mit der Witterung des
Fährtenlegers gut versehene Gegenstände (max. 10 cm lang, 3 cm breit und 1 cm dick). So
genannte „Suchpäckchen“ sind nicht gestattet. Alle Gegenstände sind mit Nummern zu
versehen, und zwar so, dass die Nummern der Startschilder mit den Nummern der
Gegenstände übereinstimmen. Diese Gegenstände sind vom Hund zu finden und
aufzunehmen oder zu verweisen.
Vor Beginn der Übung hat der HF dem LR zu melden, ob sein Hund den Gegenstand
aufnimmt oder verweist. Beides zusammen, also Aufnehmen und Verweisen, ist fehlerhaft.
Es werden nur solche Gegenstände bewertet, die der Meldung des HF (Aufnehmen oder
Verweisen) entsprechen.
Der HF lässt den Hund nach seiner Wahl frei oder an der Fährtenleine fährten. Die
Fährtenleine darf, wenn sie vom HF nicht aus der Hand gelassen wird, durchhängen.
4. Das Legen der Fährten
Der dem Hund fremde Fährtenleger hat für den LR eine Geländeskizze zu fertigen. Der
Verlauf der Fährte ist mit dem LR bzw. dem Fährtenbeauftragten anhand von
Geländemerkmalen, wie einzeln stehende Bäume, Leitungsmasten, Hütten usw.
abzusprechen.
Vor dem Legen der Fährte zeigt der Fährtenleger dem LR/Fährtenbeauftragten die
erforderlichen Gegenstände. Diese muss der Fährtenleger mindestens eine halbe Stunde bei
sich gehabt haben, damit sie gut verwittert sind. Die Gegenstände dürfen die vorgeschriebene
Größe nicht überschreiten und sich in der Farbe nicht wesentlich vom Gelände abheben.
Der Abgang befindet sich in einer Fläche von 20 x 20 m, die nur vom Fährtenleger betreten
wird. Ein Betreten durch dritte Personen ist zu vermeiden. Der Fährtenleger steckt in einem
Abstand von 20 Metern zwei Markierungspfähle, zwischen denen sich die Startlinie befindet,
in den Boden. Direkt von der Startlinie oder von einem der zwei Markierungen geht der
Fährtenleger um einen Identifikationsgegenstand abzulegen. Dieser markiert den eigentlichen
Abgang der Fährte. Der Identifikationsgegenstand ist von der Beschaffenheit und der Größe
gleich, wie die Gegenstände auf der Fährte, er wird in der Bewertung jedoch nicht
berücksichtigt.
Der Fährtenleger bleibt kurz stehen, wenn er den Identifikationsgegenstand abgelegt hat. Die
Fährte wird in normaler Gangart gelegt.
Die Gegenstände sind in unregelmäßigen Abstand auf die Fährte zu legen. Der erste
Gegenstand darf nicht unter zweihundertfünfzig Schritt von der Abgangsstelle entfernt liegen.
Der siebte und letzte Gegenstand wird am Schluss der Fährte abgelegt. Es ist nicht erlaubt,
Gegenstände auf den Winkel oder in dessen unmittelbare Nähe zu legen. Sie sollen nicht
neben, sondern auf die Fährte gelegt werden. Die Stellen, wo die Gegenstände niedergelegt
werden, bezeichnet der Fährtenleger in der Skizze mit einem Kreuz. Die Fährte muss so
gelegt werden, dass sie der Wirklichkeit entspricht, daher ist jedes Schema zu vermeiden.
Dreißig Minuten vor der Ausarbeitung erhält eine zweite, dem Hund fremde Person, den
Auftrag, in Absprache und auf Anweisung des Fährtenlegers die Fährte durch eine
Verleitungsfährte mindestens zweimal (nicht den ersten oder letzten Schenkel) zu schneiden.
5. Das Ausarbeiten der Fährte
Die durch den Fährtenleger markierte Startlinie wird dem HF durch den LR bekannt gegeben.
Mit der Startlinie ist nicht unbedingt die Richtung der ersten Fährtengeraden festgelegt. Von
dem Identifikationsgegenstand kann die Fährte geradeaus, nach rechts, links, aber auch schräg
verlaufen. Es ist nur darauf zu achten, dass der erste Schenkel der Fährte nicht die Startlinie
kreuzen darf.
Die Suchart (Freisuche oder an der Fährtenleine) zum Erstöbern des
Identifikationsgegenstandes ist dem HF freigestellt. Die Zeit zur Aufnahme der Fährtenarbeit
beim Abgang ist auf 3 Minuten begrenzt. Es ist dem HF freigestellt, an welcher Stelle der
Startlinie er seinen Hund zum Erstöbern des Identifikationsgegenstandes einsetzt. Er darf die
Startlinie jedoch erst übertreten, wenn die zehn Meter lange Fährtenleine ausgelaufen ist bzw.
wenn sich der Hund bei einer Freisuche um den entsprechenden Abstand von ca. 10 Metern
von ihm entfernt hat.
Der HF darf seinen Hund durch Sicht- und/oder Hörzeichen bei dem
Erstöbern des Identifikationsgegenstandes unterstützen.
Kommt der Hund hinter dem Identifikationsgegenstand auf die Fährte und nimmt diese sicher
auf, hat der HF seinem Hund zu folgen. In diesem Fall ist die Fährtenarbeit so fortzusetzen,
wie der Hund zu fährten begonnen hat (frei oder an der Fährtenleine). Findet der Hund den
Identifikationsgegenstand, begibt sich der HF dorthin und setzt seinen Hund dort zum
Ausarbeiten der Fährte an. Er darf ggf. eine Fährtenleine am Halsband oder Suchgeschirr
befestigen.
Der Hund soll an der Abgangsstelle ausgiebig Witterung nehmen können. Er muss so
ausgebildet sein, dass er ruhig, ohne Einwirkung des HF die Abgangsstelle gründlich
abwittert. Auf keinen Fall soll der HF mit der Hand den Drang zum Vorwärtsstürmen wecken.
Ein erneutes Ansetzen ist nicht erlaubt.
Sobald der Hund zu fährten beginnt, bleibt der HF stehen und lässt die vorgeschriebene zehn
Meter lange Fährtenleine durch die Hand gleiten. Die am Halsband oder bei Benutzung eines
Suchgeschirrs an diesem befestigte Fährtenleine darf über den Rücken, seitlich vom Hund
oder zwischen dessen Vorder- und/oder Hinterläufen geführt werden.
Die Fährte soll ruhig ausgearbeitet werden, so dass der HF im Schritt folgen kann. Der HF
folgt seinem Hund in einem Abstand von etwa zehn Metern, der auch bei der Freisuche
beizubehalten ist. Stößt der Hund auf einen Gegenstand, so hat er ihn sofort aufzunehmen
oder überzeugend zu verweisen. Er kann beim Aufnehmen stehen bleiben, sich setzen oder
auch zum HF kommen. Bringt der Hund, hat der HF dem Hund nicht entgegenzugehen.
Jegliches Vorgehen mit dem Gegenstand ist fehlerhaft.
Das Verweisen kann sitzend, liegend,
stehend oder im Wechsel geschehen.
Der HF hat sich sofort zu seinem Hund zu begeben und den Gegenstand nach Hochheben an
sich zu nehmen.
Der HF lobt den Hund und lässt ihn sofort weiter fährten. Stößt der Hund auf
der Fährte auf einen Gegenstand, der nicht vom Fährtenleger ausgelegt wurde, so darf er ihn
weder aufnehmen noch verweisen. Wenn der Hund von der Fährte auf die Verleitungsfährte
überwechselt und dieser mehr als eine Leinenlänge folgt, muss die Fährtenarbeit abgebrochen
werden.
Dem LR ist es erlaubt, dem HF Hilfestellungen zu geben, wenn der Hund besondere
Schwierigkeiten nicht bewältigen kann, die Gelände mäßig bedingt sind (z. B. große
Wasserlachen, Gräben). Punktabzug hierfür erfolgt nicht.
Dem Hundeführer ist es erlaubt, nach Rücksprache mit dem LR, die Fährtenarbeit kurz zu
unterbrechen, wenn er glaubt, dass er oder sein Hund aus Gründen der körperlichen
Verfassung und der Witterungsbedingungen (z. B. große Hitze) eine kurze Pause benötigen.
Auch hierfür erfolgt kein Punktabzug. Das erneute Ansetzen zum Fährten wird nicht als
Neuansatz im Sinne der Prüfungsordnung gewertet. Die in Anspruch genommenen Pausen
gehen zu Lasten der zur Verfügung stehenden Gesamtzeit. Dem Hundeführer ist es erlaubt,
während einer Pause oder am Gegenstand seinem Hund Kopf, Augen und Nase zu reinigen.
Dafür kann er während der Fährtenarbeit ein nasses Tuch bzw. einen nassen Schwamm mit
sich führen. Die Hilfsmittel sind dem LR vor Beginn der Fährte zu zeigen. Weitere Hilfsmittel
sind nicht erlaubt.
Jegliche körperliche Hilfe (z.B. Leinenruck) oder deutliche verbale Hilfen (Zusatzkommando
zum Fährten) sind durch den Hundeführer zu unterlassen und können zum Abbruch führen.